Allgemeine Geschäftsbedingungen Günter E. Meyer GmbH
1.
Allgemeine Bedingungen
Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer.
Diesen Bedingungen entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers
oder Teile derselben haben für die Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Käufer nur dann Gültigkeit, wenn wir ihnen
im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ausdrücklich zugestimmt
haben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Muster, Proben oder
Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen
o.a. in Musterbüchern, Preislisten oder sonstigen Druckerzeugnissen
sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich
garantiert werden. Gleiches gilt für Angaben unserer Lieferanten.
Bestellungen des Käufers bei uns sowie Angebote, Auskünfte,
Empfehlungen, Ratschläge und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter
binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung. Das
gilt insbesondere für Abweichungen vom Vertrag und für
Nebenabreden.
3. Preise
Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten
Menge. Es gelten grundsätzlich die am Tage der Lieferungen
gültigen Listenpreise. Bei Geschäften mit Kaufleuten
sind wir berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die
für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren geändert
haben oder der Lieferant seine Preise nachweislich erhöht
hat. Bei Geschäften bei Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn
die Lieferung später als vier
Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll.
4. Lieferung
a) Alle Verkäufe - mit Ausnahme von Platzgeschäften
- verstehen sich stets "glückliche Ankunft und vertragsmäßige
und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten". Alle Lieferungen
erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Das gilt auch,
wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Teillieferungen sind
zulässig. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel
bleibt uns vorbehalten, falls der Käufer nicht ausdrücklich
schriftlich eine andere Bestimmung trifft. Die Gefahr geht auf
den Käufer über, sobald die Ware einem Spediteur, einem
Frachtführer, der Bahn, der Post oder dem Käufer übergeben
worden ist. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr
über mit Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu
ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug erreichbar
ist.
b) Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste
und Bruch erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers
zu seinen Lasten. Schadensmeldung muß unverzüglich
nach Erhalt der Ware erfolgen. Offensichtliche Transportschäden
und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch
bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel
festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt
werden. Ansprüche wegen der Schäden gegen Dritte sind
auf Verlangen an uns abzutreten.
c) Verzögert sich die Lieferung durch Verschulden des
Käufers, so sind uns hierdurch entstandene Kosten zu vergüten.
Sind wir durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der
nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können
- gleich ob in unserem Betrieb oder bei dem Lieferanten eingetreten
- an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert,
verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise, auch
wenn bereits Lieferverzug vorlag. Wird durch diese Hindernisse
die Lieferung nachträglich unmöglich, sind wir berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften
mit Kaufleuten ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
unserer leitenden Angestellten und der Inhaber nicht vorliegen.
Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten sind Schadensersatzansprüche
beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens
jedoch auf 10 % unseres Rechnungswerts der Ware mit deren Lieferung
wir uns im Verzug befinden und deren Lieferung uns unmöglich
geworden ist, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei
uns bzw. unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nicht
vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die bestellte
Ware versandbereit steht und der Käufer davon unterrichtet
wurde. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die
der Verkäufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage
der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.
d) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, es
sei denn, der Käufer weist nach, daß deren Annahme
ihm nicht zuzumuten ist. Für Minder- oder Mehrlieferungen
in Maßen oder in Gewichten gelten die Besonderen Bedingungen
für Papiere und Kartons, wie sie unter Teil B von der Deutschen
Papierindustrie entwickelt wurden und unseren Bedingungen beigefügt
sind.
5.
Mängelrügen und Mängelhaftung
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich auf
Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand auf Vollständigkeit
und Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen
wegen offener Mängel müssen unverzüglich, spätestens
eine Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei uns
schriftlich eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen,
wenn entsprechende Gewährleistungsansprüche nicht schon
nach dem Gesetz verjährt sind. Bei Geschäften mit Kaufleuten
gilt im übrigen die Regelung der §§ 377, 378 HGB.
Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht
auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig
oder nicht ausreichend gewesen sei. Bei Vorliegen von Mängeln
leisten wir wie folgt Gewähr, wenn die von uns gelieferte
Ware bereits in Bearbeitung genommen ist. Wir liefern unter Ausschluß
weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl
Ersatz oder berechtigen die Käufer zu Wandlung bzw. Minderung
des Kaufpreises. Darüber hinausgehende Ansprüche - insbesondere
Schadensersatzansprüche - sind ausgeschlossen. Teilreklamationen
berechtigen nicht zur Ablehnung der übrigen Warenteile.
6.
Sonstige Haftung
Der Käufer stellt uns insbesondere von solchen Ansprüchen
frei, die gegen ihn oder uns von Seiten Dritter nach Übernahme
der Ware geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für
den gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch wegen Haftung für
fehlerhafte Produkte. Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden
ist ausgeschlossen, wie auch übrige Schadensersatzansprüche
des Käufers aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden
bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
In diesem Rahmen beschränkt sich unsere Haftung für
Gehilfen, im übrigen auf die Haftung für sorgfältige
Auswahl.
7. Änderungen der Vermögensverhältnisse des
Käufers
a) Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers
während der Dauer der Geschäftsverbindung ungünstig,
erhalten wir über den Käufer eine ungünstige Auskunft,
treten Zweifel über seine Bonität auf oder erfolgt die
Zahlung fälliger Rechnungen nicht vereinbarungsgemäß,
so sind wir vor der Lieferung berechtigt, Vorauszahlung oder sonstige
Sicherstellung des Kaufpreises der ausstehenden Lieferungen aller
noch laufenden Kontrakte - auch wenn dafür Wechsel gegeben
worden sind - zu verlangen sowie nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten bzw. Schadensersatz
zu verlangen.
b) Treten die o.g. Voraussetzungen nach Lieferung ein,
so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem
sind wir berechtigt, noch nicht bezahlte Ware in Besitz zu nehmen,
ohne daß wir damit ausdrücklich vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Käufer verpflichtet sich in diesem Falle, uns die ihm
gelieferte Ware auf unser Verlangen herauszugeben.
8. Zahlungsbedingungen Aufrechnungsverbot
Rechnungen
sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen
oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto. Bei Zahlungsüberschreitungen
berechnen wir, ohne den Käufer in Verzug setzen zu müssen,
bankübliche Überziehungskreditzinsen sowie Mahngebühren
von je 10,— pro erfolgter Mahnung. Zahlungsanweisungen, Schecks
und Wechsel werden nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs
statt unter Berechnung aller Einziehungskosten und Diskontspesen
angenommen. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann
zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer
nur wegen Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis
zu. Im Falle einer fehlerhaften Berechnung behalten wir uns Nachbelastung
vor.
9. Rücknahme
Nehmen wir Ware nach Vereinbarung zurück, sind hierfür
erforderliche Kosten und entgangener Gewinn vom Käufer zu
tragen. Ausgeschlossen ist eine Rücknahme von Spezialanfertigungen
oder Speziallieferungen auf Wunsch des Käufers.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum,
auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Be- und
Verarbeitung erfolgen für uns, ohne daß uns hieraus
Verpflichtungen entstehen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer
Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer
Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den
übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung
zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache,
sind wir uns mit ihm darüber einig, daß der Käufer
uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen
oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an der
neuen Sache Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich
für uns verwahrt.
c) Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht mit Zahlungen im Verzug ist, veräußern
und verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß
die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt.
d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und
zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung,
Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder an mehrere
Abnehmer weiter veräußert wird. Der Käufer wird
uns eventuelle Abtretungsverbote von Großkunden sofort anzeigen.
Zahlungen, die an den Käufer von Verbotskunden geleistet
werden, wird der Käufer unverzüglich an uns zur Abdeckung
seines Debitsaldos weiterleiten.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe
des Wertes unserer Vorbehaltsware.
f) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis auf unseren Widerruf einzuziehen.
Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen
durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,
die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben.
g) Zahlungen - auch Scheckzahlungen -, die gegen Übersendung
eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels
erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen
eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit
sind, so daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen
in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehende
Vereinbarungen) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels
zu unseren Gunsten bestehen bleibt.
h) Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung
unserer Sicherheiten durch Dritte muß uns der Käufer
unverzüglich benachrichtigen.
i) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind
wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach unserer Wahl verpflichtet.
j) Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
11. Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen
für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte
mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes
gehört. Sofern Nichtkaufleute genannt sind, zählen hierzu
auch Kaufleute, soweit der Vertrag nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes
gehört. Sollten einzelne Bedingungen oder Teile derselben
unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen
Bedingungen oder Teile solcher Bedingungen nicht. Evtl. unwirksame
Regelungen sind dem wirtschaftlichen Sinn unserer Geschäftsbedingungen
entsprechend auszulegen bzw. anzupassen. Es gilt als ausdrücklich
vereinbart, daß die diesen Bedingungen beigefügten
"Besonderen Bedingungen für Papiere und Kartons"
(Teil B der Bedingungen der Deutschen Papierindustrie) auch Inhalt
dieser unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen sind.
12. Datenschutz
Aufgrund
der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes machen wir darauf
aufmerksam, daß wir Buchhaltung und Adressdaten mit EDV-Mitteln
speichern und verarbeiten.
13. Erfüllungsort, anzuwendende Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Versandort.
Erfüllungsort für alle Zahlungen und Gerichtsstand für
sämtliche sich ergebende Streitigkeiten einschließlich
Scheck- und Wechselklagen ist Hamburg. Dies gilt auch im Falle
des Rücktritts vom Vertrag oder der Unwirksamkeit desselben.
Auf alle Verträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung unter Ausschluß des einheitlichen Kaufrechts sowie
anderer internationaler Kaufgesetze.
14. Diese Bedingungen ersetzen alle von uns bisher herausgegebenen
entsprechenden Bedingungen.
B. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PAPIERE UND KARTONS § 15
Maß- und Stärkeberechnung
a) Berechnungsarten
aa) Papier wird nach Gewicht oder nach Bogenzahl verkauft. Die
Berechnungsart (ob Gewicht oder Bogen) ist in der Auftragsbestätigung
festzulegen.
bb) Die Abmessungen der Bogen sowie Breite und Durchmesser der
Rollen sind in Zentimetern anzugeben und Bruchteile von Zentimetern
möglichst auf halbe Zentimeter abzurunden.
b) Stärken
aa) Bei Rollen und nicht abgezählten Bogenpapieren ist die
Papierstärke in Gramm je Quadratmeter (g qm) anzugeben, wobei
Bruchteile von Grammgewichten unberücksichtigt bleiben.
bb) Bei Bogenpapieren, die abgezählt werden, ist die Papierstärke
in Kilogramm für 1000 Bogen anzugeben. Bei der Errechnung
der Kilogrammgewichte für 1000 Bogen sind die Dezimalstellen
unter 0.25 auf ganze und unter 0.75 auf halbe Kilogramm abzurunden.
Die Dezimalstellen 0.25 und darüber sind auf halbe, 0.75
und darüber auf ganze Kilogramm aufzurunden. Beispiel: 25.24
= 25.0 kg 25.74 = 25.5 kg 25.25 = 25.5 kg 25.75 = 26.0 kg. Bei
Errechnung der Kilogrammgewichte für 1000 Blätter, wie
Quart-, DIN- und Oktavblätter, wo es sich um verhältnismäßig
kleine Gewichte handelt, ist die Abrundung auf das nächste
Zehntelkilogramm vorzunehmen. § 16 Maßabweichung Bei
allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf nachstehende
Maßabweichungen:
a) unbeschnittene Papiere und Kartons: 1 °/o w. FL., wenigstens
aber 5 mm in Breite und Länge noch oben,
wobei diese Abweichung sich auch auf die einzelnen Bogen und Rollenbreiten
untereinander beziehen kann.
b) beschnittene Papiere und Kartons: 2 mm in Breite und Länge.
c) Papiere mit abgepaßtem Wasserzeichen: 5 mm in Breite
und Länge. Dabei dürfen die abgepaßten Wasserzeichen
um 1 1/2 cm in ihrer Stellung und nach jeder Richtung im Papier
verschoben sein.
d) Papiere und Kartons in rechtwinkligem Bogen: 2 mm Abweichung
vom rechten Winkel nach jeder Richtung.
e) Papiere und Kartons in Rollen: 3 cm Schwankung nach oben oder
unten im Rollendurchmesser, wobei 10 % der Gesamtlieferung in
Restrollen mit kleinerem Durchmesser geliefert werden dürfen.
Bei beschnittenen Papieren wird das Gewicht des unbeschnittenen
Papiers berechnet, oder es tritt nach Wahl des Verkäufers
ein Aufschlag von wenigstens 5 v. H. ein. ,"..,.., , - Wl
S 17 Gewichtabweichung ~
Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf nachstehende
Gewichtsabweichungen: bis zu 10 v. H. Über- oder Untergewicht
bei Seiden-, Paus-, Zeichenpapier mit Oberflächenleimung,
gekrepptem Papier sowie bei geklebten, gestrichenen und anderen
Sonderpapieren, bis zu 6 v. H. für geringeres Packpapier,
bis zu 4 v. H. für sonstige Papiersorten.
Wird der Spielraum nach einer Seite ausgeschlossen, so hat der
Verkäufer ein Recht auf Gewichtsabweichung in doppelter Höhe
der angegebenen Hundertsätze nach der anderen Seite.
Die zulässige Abweichung wird von dem bestätigten Quadratmetergewicht
oder, wenn ein Höchst- und ein Mindestgewicht vorgeschrieben
sind, von dem mittleren Gewicht auf den Durchschnitt der Gesamtlieferung
berechnet.
b) Liegen berechtigte (Absatz a) Gewichtsabweichungen vor, so
wird die zu berechnende Papiermenge wie folgt bestimmt:
aa) bei Berechnung des Papiers nach dem Gewicht ist die tatsächlich
gelieferte Menge zu berechnen, jedoch nicht mehr als nach Absatz
a) zulässig.
bb) bei der Berechnung des Papiers nach Bogenzahl (Riespreis).
Ein Übergewicht erhöht den Preis nicht: ein Untergewicht
gibt kein Recht auf Preisminderung.
c) Schreibt der Besteller ein Höchstgewicht vor, so darf
nur das tatsächlich gelieferte Gewicht, aber nicht mehr als
das bestellte Höchstgewicht berechnet werden. Die nach Absatz
a) zulässigen Gewichtsschwankungen sind nach unten zu halten.
d)
Schreibt der Besteller ein Mindestgewicht vor, so sind die nach
Absatz a) zulässigen Gewichtsschwankungen nach oben zu halten.
§ 18 Mengenabweichung
a) Der Verkäufer hat das Recht nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen
vorzunehmen: Bei allen Format- und Rollenpapieren und Feinkartons
auf reiner Zellstoffbasis: 20 v.H. bei Mengen unter 1000 kg. 15
v.H. bei Mengen über 1000 kg bis 2000 kg. 10 v.H. über
2000 kg, über 10000 kg frei Vereinbarung. Wird bei der Lieferung
von Papieren nach besonderen Verfahren eine höhere Mindestmenge
als 1000 kg vereinbart, so gilt der Spielraum von 20 v.H. bis
zu Liefermengen von 3000 kg. Bei Karton: 20 v.H. bei Mengen unter
5000 kg. 15 v.H. bei Mengen über 5000 kg. bis 10000 kg, 10.
v.H. bei Mengen über 1000 kg. Für Chromoersatzkarton
und Pappe gelten die besonderen Bedingungen für Pappe.
b) Das Recht mehr oder weniger zu liefern, hat der Verkäufer
auch bei Lieferungen auf Grund von Mängelrügen, bei
Ersatzleistungen und ähnlichen Fällen.
Die zulässige Abweichung wird von der bestellten Menge, oder,
wenn eine Höchst- und eine Mindestmenge in Auftrag gegeben
worden sind, von der mittleren Menge berechnet. Wird ein Auftrag
in Teillieferungen ausgeführt, so kann der Verkäufer
den Spielraum nach seinem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen
verteilen. § 19 Berechnung der Verpackung
a) Die Umschläge der Pakete, Riese und Rollen auch die inneren
Papphülsen, ebenso die üblichen Schutzauflagen im Ries
sowie bei Rollenpapieren auch die zur Verstärkung der Rollenenden
mitgelieferten hölzernen Spunde einschließlich Panzerpackung
werden mitgewogen und mitberechnet, soweit sie handelsüblich
oder vertraglich vereinbart sind.
b) Packpapiere und gleichartige Tüten- und Einschlagspapiere
sowie Briefumschlagpapiere werden roh für rein gewogen und
berechnet. Dagegen werden Holzrahmen, Bretter und Eisenbänder
vom Rohgewicht abgezogen, ebenso Kisten und seemäßige
Verpackungen (z.B. Zinkeinsätze, Faßpackungen, Öltuche),
die besonders berechnet werden.
c) Ballen von geringerem als dem üblichen Gewicht bedingen
einen Aufschlag.
§ 20 Sonderarbeiten Alle Sonderarbeiten einer Lieferung bedingen
einen Preisaufschlag. § 21 Mängel
a) für geringfügige Abweichungen in der Stoffbeschaffenheit,
Stoffmischung, Leimung, Härte, Aufsicht, Durchsicht, Farbe,
Oberfläche, Glätte, Reinheit und dergleichen haftet
der Verkäufer nicht.
b) Bei Lieferungen mit bestimmten Stoffmischungen und Festigkeiten
gelten Abweichungen bis zu 10 v.H. als geringfügig.
c) Für geringfügige Zählfehler, Auslesemängel
und einige im oberen und unteren Teil des Ballens befindliche
welligen Bogen haftet der Verkäufer nicht.
d) Das Welligliegen des Papiers ist in der Regel kein versteckter
Mangel.
e) Für Normalpapiere gelten in erster Linie die amtlichen
Bestimmungen.
f) Der Aschengehalt unbeschwerter (mineralfreier) Papiere darf
3 v.H. nicht übersteigen. Bei beschwerten Papieren darf der
Aschengehalt ein Drittel mehr oder weniger als die vereinbarten
Hundertsätze betragen.
g) Bei holzfreien Papieren sind geringe Mengen verholzter Fasern,
Holzschliff usw. bis höchstens 5 v.H. zulässig.
h) Für die Beurteilung einer Lieferung im Falle einer Mängelrüge,
auch wenn diese sich auf Mengenabweichungen, Maßabweichungen
und Gewichtsabweichungen gründet, ist nur der durchschnittliche
Ausfall, nicht aber sind einzelne Rollen oder Rollenteile, Bogen,
Pakete oder Ballen maßgebend.
i) Ein Mangel ist nicht gegeben, wenn einzelne Rollenteile oder
Bogen im Gewicht um das Doppelte des zulässigen Spielraums
(§ 17a) oder mindestens 10 v.H. nach oben oder unten vom
Durchschnitt stärker abweichenden Teile dürfen jedoch
nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtmenge betragen.

