Allgemeine Geschäftsbedingungen Günter E. Meyer GmbH

1. Allgemeine Bedingungen
Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Diesen Bedingungen entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers oder Teile derselben haben für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer nur dann Gültigkeit, wenn wir ihnen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ausdrücklich zugestimmt haben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.


2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Muster, Proben oder Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen o.a. in Musterbüchern, Preislisten oder sonstigen Druckerzeugnissen sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich garantiert werden. Gleiches gilt für Angaben unserer Lieferanten. Bestellungen des Käufers bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt insbesondere für Abweichungen vom Vertrag und für Nebenabreden.


3. Preise
Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Es gelten grundsätzlich die am Tage der Lieferungen gültigen Listenpreise. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind wir berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren geändert haben oder der Lieferant seine Preise nachweislich erhöht hat. Bei Geschäften bei Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll.


4. Lieferung

a)
Alle Verkäufe - mit Ausnahme von Platzgeschäften - verstehen sich stets "glückliche Ankunft und vertragsmäßige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten". Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Das gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten, falls der Käufer nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Bestimmung trifft. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware einem Spediteur, einem Frachtführer, der Bahn, der Post oder dem Käufer übergeben worden ist. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug erreichbar ist.

b)
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu seinen Lasten. Schadensmeldung muß unverzüglich nach Erhalt der Ware erfolgen. Offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Ansprüche wegen der Schäden gegen Dritte sind auf Verlangen an uns abzutreten.

c)
Verzögert sich die Lieferung durch Verschulden des Käufers, so sind uns hierdurch entstandene Kosten zu vergüten. Sind wir durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleich ob in unserem Betrieb oder bei dem Lieferanten eingetreten - an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise, auch wenn bereits Lieferverzug vorlag. Wird durch diese Hindernisse die Lieferung nachträglich unmöglich, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten und der Inhaber nicht vorliegen. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten sind Schadensersatzansprüche beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % unseres Rechnungswerts der Ware mit deren Lieferung wir uns im Verzug befinden und deren Lieferung uns unmöglich geworden ist, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns bzw. unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die bestellte Ware versandbereit steht und der Käufer davon unterrichtet wurde. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

d) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, es sei denn, der Käufer weist nach, daß deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist. Für Minder- oder Mehrlieferungen in Maßen oder in Gewichten gelten die Besonderen Bedingungen für Papiere und Kartons, wie sie unter Teil B von der Deutschen Papierindustrie entwickelt wurden und unseren Bedingungen beigefügt sind.


5. Mängelrügen und Mängelhaftung
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen wegen offener Mängel müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei uns schriftlich eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen, wenn entsprechende Gewährleistungsansprüche nicht schon nach dem Gesetz verjährt sind. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt im übrigen die Regelung der §§ 377, 378 HGB. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Bei Vorliegen von Mängeln leisten wir wie folgt Gewähr, wenn die von uns gelieferte Ware bereits in Bearbeitung genommen ist. Wir liefern unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz oder berechtigen die Käufer zu Wandlung bzw. Minderung des Kaufpreises. Darüber hinausgehende Ansprüche - insbesondere Schadensersatzansprüche - sind ausgeschlossen. Teilreklamationen berechtigen nicht zur Ablehnung der übrigen Warenteile.


6. Sonstige Haftung
Der Käufer stellt uns insbesondere von solchen Ansprüchen frei, die gegen ihn oder uns von Seiten Dritter nach Übernahme der Ware geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für den gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch wegen Haftung für fehlerhafte Produkte. Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, wie auch übrige Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. In diesem Rahmen beschränkt sich unsere Haftung für Gehilfen, im übrigen auf die Haftung für sorgfältige Auswahl.


7. Änderungen der Vermögensverhältnisse des Käufers

a)
Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers während der Dauer der Geschäftsverbindung ungünstig, erhalten wir über den Käufer eine ungünstige Auskunft, treten Zweifel über seine Bonität auf oder erfolgt die Zahlung fälliger Rechnungen nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir vor der Lieferung berechtigt, Vorauszahlung oder sonstige Sicherstellung des Kaufpreises der ausstehenden Lieferungen aller noch laufenden Kontrakte - auch wenn dafür Wechsel gegeben worden sind - zu verlangen sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu verlangen.

b) Treten die o.g. Voraussetzungen nach Lieferung ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch nicht bezahlte Ware in Besitz zu nehmen, ohne daß wir damit ausdrücklich vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Falle, uns die ihm gelieferte Ware auf unser Verlangen herauszugeben.


8. Zahlungsbedingungen Aufrechnungsverbot
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto. Bei Zahlungsüberschreitungen berechnen wir, ohne den Käufer in Verzug setzen zu müssen, bankübliche Überziehungskreditzinsen sowie Mahngebühren von je 10,— pro erfolgter Mahnung. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt unter Berechnung aller Einziehungskosten und Diskontspesen angenommen. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu. Im Falle einer fehlerhaften Berechnung behalten wir uns Nachbelastung vor.


9. Rücknahme

Nehmen wir Ware nach Vereinbarung zurück, sind hierfür erforderliche Kosten und entgangener Gewinn vom Käufer zu tragen. Ausgeschlossen ist eine Rücknahme von Spezialanfertigungen oder Speziallieferungen auf Wunsch des Käufers.


10. Eigentumsvorbehalt

a) Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

b) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, daß der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an der neuen Sache Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

c) Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht mit Zahlungen im Verzug ist, veräußern und verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Der Käufer wird uns eventuelle Abtretungsverbote von Großkunden sofort anzeigen. Zahlungen, die an den Käufer von Verbotskunden geleistet werden, wird der Käufer unverzüglich an uns zur Abdeckung seines Debitsaldos weiterleiten.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware.

f) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf unseren Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben.

g) Zahlungen - auch Scheckzahlungen -, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehende Vereinbarungen) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt.

h) Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung unserer Sicherheiten durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

i) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

j) Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.


11. Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört. Sofern Nichtkaufleute genannt sind, zählen hierzu auch Kaufleute, soweit der Vertrag nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Sollten einzelne Bedingungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Bedingungen oder Teile solcher Bedingungen nicht. Evtl. unwirksame Regelungen sind dem wirtschaftlichen Sinn unserer Geschäftsbedingungen entsprechend auszulegen bzw. anzupassen. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß die diesen Bedingungen beigefügten "Besonderen Bedingungen für Papiere und Kartons" (Teil B der Bedingungen der Deutschen Papierindustrie) auch Inhalt dieser unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen sind.


12. Datenschutz
Aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes machen wir darauf aufmerksam, daß wir Buchhaltung und Adressdaten mit EDV-Mitteln speichern und verarbeiten.


13. Erfüllungsort, anzuwendende Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Versandort. Erfüllungsort für alle Zahlungen und Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Hamburg. Dies gilt auch im Falle des Rücktritts vom Vertrag oder der Unwirksamkeit desselben. Auf alle Verträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluß des einheitlichen Kaufrechts sowie anderer internationaler Kaufgesetze.


14. Diese Bedingungen ersetzen alle von uns bisher herausgegebenen entsprechenden Bedingungen.

B. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PAPIERE UND KARTONS § 15 Maß- und Stärkeberechnung

a) Berechnungsarten

aa) Papier wird nach Gewicht oder nach Bogenzahl verkauft. Die Berechnungsart (ob Gewicht oder Bogen) ist in der Auftragsbestätigung festzulegen.

bb) Die Abmessungen der Bogen sowie Breite und Durchmesser der Rollen sind in Zentimetern anzugeben und Bruchteile von Zentimetern möglichst auf halbe Zentimeter abzurunden.

b) Stärken

aa) Bei Rollen und nicht abgezählten Bogenpapieren ist die Papierstärke in Gramm je Quadratmeter (g qm) anzugeben, wobei Bruchteile von Grammgewichten unberücksichtigt bleiben.

bb) Bei Bogenpapieren, die abgezählt werden, ist die Papierstärke in Kilogramm für 1000 Bogen anzugeben. Bei der Errechnung der Kilogrammgewichte für 1000 Bogen sind die Dezimalstellen unter 0.25 auf ganze und unter 0.75 auf halbe Kilogramm abzurunden. Die Dezimalstellen 0.25 und darüber sind auf halbe, 0.75 und darüber auf ganze Kilogramm aufzurunden. Beispiel: 25.24 = 25.0 kg 25.74 = 25.5 kg 25.25 = 25.5 kg 25.75 = 26.0 kg. Bei Errechnung der Kilogrammgewichte für 1000 Blätter, wie Quart-, DIN- und Oktavblätter, wo es sich um verhältnismäßig kleine Gewichte handelt, ist die Abrundung auf das nächste Zehntelkilogramm vorzunehmen. § 16 Maßabweichung Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf nachstehende Maßabweichungen:

a) unbeschnittene Papiere und Kartons: 1 °/o w. FL., wenigstens aber 5 mm in Breite und Länge noch oben,
wobei diese Abweichung sich auch auf die einzelnen Bogen und Rollenbreiten untereinander beziehen kann.

b) beschnittene Papiere und Kartons: 2 mm in Breite und Länge.

c) Papiere mit abgepaßtem Wasserzeichen: 5 mm in Breite und Länge. Dabei dürfen die abgepaßten Wasserzeichen um 1 1/2 cm in ihrer Stellung und nach jeder Richtung im Papier verschoben sein.

d) Papiere und Kartons in rechtwinkligem Bogen: 2 mm Abweichung vom rechten Winkel nach jeder Richtung.

e) Papiere und Kartons in Rollen: 3 cm Schwankung nach oben oder unten im Rollendurchmesser, wobei 10 % der Gesamtlieferung in Restrollen mit kleinerem Durchmesser geliefert werden dürfen.
Bei beschnittenen Papieren wird das Gewicht des unbeschnittenen Papiers berechnet, oder es tritt nach Wahl des Verkäufers ein Aufschlag von wenigstens 5 v. H. ein. ,"..,.., , - Wl S 17 Gewichtabweichung ~
Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf nachstehende Gewichtsabweichungen: bis zu 10 v. H. Über- oder Untergewicht bei Seiden-, Paus-, Zeichenpapier mit Oberflächenleimung, gekrepptem Papier sowie bei geklebten, gestrichenen und anderen Sonderpapieren, bis zu 6 v. H. für geringeres Packpapier, bis zu 4 v. H. für sonstige Papiersorten.
Wird der Spielraum nach einer Seite ausgeschlossen, so hat der Verkäufer ein Recht auf Gewichtsabweichung in doppelter Höhe der angegebenen Hundertsätze nach der anderen Seite.
Die zulässige Abweichung wird von dem bestätigten Quadratmetergewicht oder, wenn ein Höchst- und ein Mindestgewicht vorgeschrieben sind, von dem mittleren Gewicht auf den Durchschnitt der Gesamtlieferung berechnet.

b) Liegen berechtigte (Absatz a) Gewichtsabweichungen vor, so wird die zu berechnende Papiermenge wie folgt bestimmt:

aa) bei Berechnung des Papiers nach dem Gewicht ist die tatsächlich gelieferte Menge zu berechnen, jedoch nicht mehr als nach Absatz a) zulässig.

bb) bei der Berechnung des Papiers nach Bogenzahl (Riespreis). Ein Übergewicht erhöht den Preis nicht: ein Untergewicht gibt kein Recht auf Preisminderung.

c) Schreibt der Besteller ein Höchstgewicht vor, so darf nur das tatsächlich gelieferte Gewicht, aber nicht mehr als das bestellte Höchstgewicht berechnet werden. Die nach Absatz a) zulässigen Gewichtsschwankungen sind nach unten zu halten.

d) Schreibt der Besteller ein Mindestgewicht vor, so sind die nach Absatz a) zulässigen Gewichtsschwankungen nach oben zu halten.
§ 18 Mengenabweichung

a) Der Verkäufer hat das Recht nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vorzunehmen: Bei allen Format- und Rollenpapieren und Feinkartons auf reiner Zellstoffbasis: 20 v.H. bei Mengen unter 1000 kg. 15 v.H. bei Mengen über 1000 kg bis 2000 kg. 10 v.H. über 2000 kg, über 10000 kg frei Vereinbarung. Wird bei der Lieferung von Papieren nach besonderen Verfahren eine höhere Mindestmenge als 1000 kg vereinbart, so gilt der Spielraum von 20 v.H. bis zu Liefermengen von 3000 kg. Bei Karton: 20 v.H. bei Mengen unter 5000 kg. 15 v.H. bei Mengen über 5000 kg. bis 10000 kg, 10. v.H. bei Mengen über 1000 kg. Für Chromoersatzkarton und Pappe gelten die besonderen Bedingungen für Pappe.

b) Das Recht mehr oder weniger zu liefern, hat der Verkäufer auch bei Lieferungen auf Grund von Mängelrügen, bei Ersatzleistungen und ähnlichen Fällen.
Die zulässige Abweichung wird von der bestellten Menge, oder, wenn eine Höchst- und eine Mindestmenge in Auftrag gegeben worden sind, von der mittleren Menge berechnet. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so kann der Verkäufer den Spielraum nach seinem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. § 19 Berechnung der Verpackung

a) Die Umschläge der Pakete, Riese und Rollen auch die inneren Papphülsen, ebenso die üblichen Schutzauflagen im Ries sowie bei Rollenpapieren auch die zur Verstärkung der Rollenenden mitgelieferten hölzernen Spunde einschließlich Panzerpackung werden mitgewogen und mitberechnet, soweit sie handelsüblich oder vertraglich vereinbart sind.

b) Packpapiere und gleichartige Tüten- und Einschlagspapiere sowie Briefumschlagpapiere werden roh für rein gewogen und berechnet. Dagegen werden Holzrahmen, Bretter und Eisenbänder vom Rohgewicht abgezogen, ebenso Kisten und seemäßige Verpackungen (z.B. Zinkeinsätze, Faßpackungen, Öltuche), die besonders berechnet werden.

c) Ballen von geringerem als dem üblichen Gewicht bedingen einen Aufschlag.
§ 20 Sonderarbeiten Alle Sonderarbeiten einer Lieferung bedingen einen Preisaufschlag. § 21 Mängel

a) für geringfügige Abweichungen in der Stoffbeschaffenheit, Stoffmischung, Leimung, Härte, Aufsicht, Durchsicht, Farbe, Oberfläche, Glätte, Reinheit und dergleichen haftet der Verkäufer nicht.

b) Bei Lieferungen mit bestimmten Stoffmischungen und Festigkeiten gelten Abweichungen bis zu 10 v.H. als geringfügig.

c) Für geringfügige Zählfehler, Auslesemängel und einige im oberen und unteren Teil des Ballens befindliche welligen Bogen haftet der Verkäufer nicht.

d) Das Welligliegen des Papiers ist in der Regel kein versteckter Mangel.

e) Für Normalpapiere gelten in erster Linie die amtlichen Bestimmungen.

f) Der Aschengehalt unbeschwerter (mineralfreier) Papiere darf 3 v.H. nicht übersteigen. Bei beschwerten Papieren darf der Aschengehalt ein Drittel mehr oder weniger als die vereinbarten Hundertsätze betragen.

g) Bei holzfreien Papieren sind geringe Mengen verholzter Fasern, Holzschliff usw. bis höchstens 5 v.H. zulässig.

h) Für die Beurteilung einer Lieferung im Falle einer Mängelrüge, auch wenn diese sich auf Mengenabweichungen, Maßabweichungen und Gewichtsabweichungen gründet, ist nur der durchschnittliche Ausfall, nicht aber sind einzelne Rollen oder Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen maßgebend.

i) Ein Mangel ist nicht gegeben, wenn einzelne Rollenteile oder Bogen im Gewicht um das Doppelte des zulässigen Spielraums (§ 17a) oder mindestens 10 v.H. nach oben oder unten vom Durchschnitt stärker abweichenden Teile dürfen jedoch nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtmenge betragen.