Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma 
Günter E. Meyer GmbH
Zum Heller 10
29575 Altenmedingen (Stand 2019)

I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB genannt) ersetzen alle früher von uns verwendeten entsprechenden Bedingungen und gelten außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge im Rahmen einer Geschäftsbeziehung, ohne dass es erneuter ausdrücklicher Einbeziehung bedarf. Abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Gegenbestätigungen des Bestellers und dem Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Nimmt der Besteller trotz seiner entgegenstehenden Bedingungen unsere Lieferung an, gelten für dieses Geschäft unsere AGB als individuell vereinbart. Eine tatsächliche Abwicklung einzelner Geschäfte abweichend von diesen AGB lässt deren grundsätzliche Fortgeltung unberührt und präjudiziert keine gleiche Handhabung anderer Geschäfte. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Eventuell unwirksame Bestimmungen sind dem wirtschaftlichen Sinn dieser AGB anzupassen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass für die vorgenannten Geschäfte zusätzlich die folgenden „Besonderen Bedingungen Papier und Karton“ (Teil B der Bedingungen der Deutschen Papierindustrie) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung gelten.
II. Angebote und Bestellungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Muster, Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen o.ä.) in Musterbüchern, Preislisten oder sonstigen Publikationen sind unverbindliche Rahmenangaben. Gleiches gilt für Angaben unserer Lieferanten. Der Besteller ist an sein Angebot gebunden 10 Arbeitstage ab Eingang bei uns, das wir auch ohne vorherige Auftragsbestätigung durch fristgemäße Lieferung annehmen können. Preis- und andere Abreden mit unseren (Außendienst-) Mitarbeitern, insbesondere sofern diese von unseren AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer (fern -)schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter, außer die Abreden werden durch unsere entsprechende Rechnungserteilung wirksam oder betreffen ein Bargeschäft. Jenseits letzterer zwei Fälle hat der Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn ihm bis 10 Arbeitstage nach seiner Bestellung bzw. nach Schlussverhandlung darüber unsere Auftragsbestätigung noch nicht vorliegt; hernach betrachten wir diese als zugegangen. Von uns bestätigte Aufträge kann der Besteller nicht mehr stornieren.
(2) Abweichungen gelieferter von bestellten Artikeln, insbesondere hinsichtlich Materials und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts vorbehalten.
III. Preise
Es gelten grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer FOB/Lager (Ort), jedoch nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Bei Bestellungen unter unserem Mindestbestellwert von 130,– € ohne MwSt. wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe der Differenz zu diesem Betrag berechnet. Erfolgt die Lieferung später als vier Wochen nach Vertragsabschluss, sind die dann geltenden Listenpreise maßgeblich. Ferner sind wir zur Änderung der Preise nach billigem Ermessen berechtigt, wenn sich die zugrunde liegenden Kostenfaktoren geändert haben oder unsere Lieferanten die Preise nachweislich erhöht haben. Zur Ausführung der Bestellung angefallene Kosten für Klischees und Werkzeuge werden separat weiterberechnet. Wird nachträglich festgestellt, dass unsere Rechnung einen offenkundigen Fehler oder unrichtige, nicht auf einem Kalkulationsirrtum beruhende Preise enthält, können wir die Differenzbeträge nachfordern.
IV. Lieferung
(1) Lieferumfang und -fristen werden allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt, doch von uns genannte Liefertermine sind nur mi t unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „verbindlicher Liefertermin“ verbindlich. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder wir – bei Abholung durch den Auftraggeber – diesem die Bereitstellung der Ware bzw. unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(2) Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere regelmäßigen Lieferantenkreise zu normalen Bedingungen, andernfalls der Kaufvertrag als nicht geschlossen gilt. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen. Falls unsere Selbstbelieferung nicht oder nicht rechtzeitig stattfindet, teilen wir dies dem Käufer unverzüglich mit und erstatten ihm erhaltene Leistungen.
(3) Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist, dass der Käufer seine sämtlichen Vertragspflichten rechtzeitig erfüllt, insbesondere vereinbarte Zahlungen leistet und ggf. vereinbarte Sicherheiten erbringt.
(4) Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
(5) Für den Versand der bestellten Ware gilt § 447 Abs. 1 BGB auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung oder bei Transport durch unsere Mitarbeiter, außer wenn diese zufällige Verschlechterungen der Ware verschulden. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung steht uns die Wahl des Transportunternehmers sowie -mittels frei. § 448 Abs. 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass der Käufer auch die Kosten der Übergabe inkl. des Messens, Wiegens und etwaiger Verzollung trägt. Wir haften nicht für die Haltbarkeit der Transportverpackung. Für jede mitgelieferte Palette, die uns nicht spätestens 1 Monat nach Lieferung zurückgesandt oder ersetzt wird, hat der Käufer 50,- EUR zu zahlen.
(6) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits ab Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen, insbesondere Lagerspesen (bei Abrufaufträgen nach letztem bestätigten Abruftermin: 13,– € pro weiter belegtem einzelnen Palettenplatz je angefangenen Monat). Außerdem sind wir berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. Ersatz des uns infolge des Verzugs entstandenen Schadens zu verlangen.
(7) Versicherung gegen Transportschäden und Bruch erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten. Etwaige Schäden müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich erfolgen. Offensichtliche Transportschäden und Mengenabweichungen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Ansprüche wegen der Schäden gegen Dritte sind auf Verlangen an uns abzutreten.
(8) Liefern wir sonderangefertigte Kartonagen aus Voll- oder Wellpappe, gelten – abweichend von § 18 der „Besonderen Bedingungen für Papiere und Kartons“ – auch Minder- oder Mehrlieferungen von 20 v.H. der Bestellmenge als mangelfrei und vertragsgemäß. Bei Lieferung von Folien gelten die vorgenannten „Bedingungen“ sinngemäß mit folgenden Abweichungen: Toleranzen im Flächengewicht (+- 15 v.H.), in der Rundumstärke (+- 15 v.H.) sowie in Länge und Breite (+- 5 v.H., wenigstens aber 10 mm) sind technisch nicht vermeidbar und begründen keine Ansprüche gegen uns. Gleiches gilt bei der Lieferung von Beuteln, Säcken und ähnlichen Erzeugnissen für einen Anteil von bis zu 4 % fehlerhafter Ware. Bei Einfärbungen und Aufdrucken kann für Haftfestigkeit, Lebensmittelechtheit und Lichtbeständigkeit keine Haftung übernommen werden. Sondereinfärbungen sowie Passerdifferenzen bis zu 5 mm können nicht reklamiert werden. Gleiches gilt bezüglich Druckstand und -qualität bei Aufdruck des Recyclingsymbols oder des Grünen Punktes, da es sich hierbei um eine reine Kennzeichnung der Produkte handelt. Bei Waren aus Regenerat haften wir angesichts der bekannten Schwankungen bereits des Grundmaterials nicht für Farbabweichungen, bei transparenten Regeneratfolien ebenso wenig für mögliche Schlieren oder Trübungen sowie Differenzen im Gleitmittelgehalt.
(9) Der Käufer kann gegenüber unserem Anspruch auf Bezahlung gelieferter Ware nicht einwenden, deren diesseits durchzuführender Montage sei unsachgemäß oder die Montageanleitung sei mangelhaft.
(10) Sofern nicht abweichend vereinbart, hat der Käufer bei Lieferverträgen auf Abruf unverzüglich nach Abschluss Liefertermine und -mengen für mindestens 6 Monate im Voraus festzulegen und entsprechend diesen die Ware je rechtzeitig zuvor abzurufen. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen aus Satz 1 oder 2 nicht oder nicht wie festgelegt nach, so dürfen wir nach fruchtlos gesetzter angemessener Nachfrist den Abruf und/oder die Festlegungen selbst vornehmen, die gesamte bestellte Ware fällig stellen, liefern oder vom Vertrag zurücktreten sowie daneben Schadensersatz fordern. Hierfür gilt Ziffer VI. 3 Satz 1 entsprechend.
V. Haftung für Mängel und sonstige Pflichtverletzungen
1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung / Übergabe zu untersuchen und uns erkennbare Mängel im Sinne des § 434 BGB unverzüglich (längstens bis zum Ablauf des übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktags) in Schriftform mitzuteilen; ebenso sind erst später erkennbare Mängel zu rügen. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten oder in minderer Form erhoben werden, können wir nicht berücksichtigen. Werden diese Untersuchungs- und Rügepflichten nicht eingehalten, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Teilreklamationen berechtigen nicht zur Ablehnung der übrigen Warenteile.
(2) Erhält der Käufer zwecks Nacherfüllung eine Ersatzsache, so braucht diese nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache geliefert werden. Deren Rücksendung ohne sein vorheriges Einverständnis brauchen wir nicht anzunehmen; in diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
(3) Falls aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
(4) Hat der Käufer einen Mangel festgestellt, dessen Vorliegen schon bei Auslieferung der Ware nachgewiesen und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilt, so stehen ihm, wenn die von uns gelieferte Ware nicht bereits in Bearbeitung genommen wurde, die Rechte gemäß §437 BGB wie folgt zu: Als Nacherfüllung beseitigen wir nach unserer Wahl den Mangel oder liefern eine mangelfreie Sache. Wegen unerheblicher Mängel ist jedoch ein Nacherfüllungsanspruch ebenso wie ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen. Schlägt ein Nacherfüllungsversuch fehl, können wir eine neuerliche Nacherfüllung – wiederum nach eigener Wahl – vornehmen. Erst wenn auch diese fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(5) Darüber hinaus ersetzen wir keine Mängelfolgeschäden, andere nicht vorhersehbare oder vom Käufer beherrschbare Schäden sowie sonstige Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, außer diese betreffen Körperschäden oder beruhen auf dem Produkthaftungsgesetz, auf diesseitiger Arglist, Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten bzw. besonderer Vertrauenstatbestände. In vorgenanntem Rahmen ist unsere Haftung für Gehilfen im Übrigen auf die Haftung für sorgfältige Auswahl beschränkt und der Höhe nach auf die doppelte Kaufpreissumme, bei Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) auf den einfachen Kaufpreis und bei Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 BGB) sowie wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB) auf das negative Interesse begrenzt. Bei alledem gilt eine Klag- und Ausschlussfrist von einem Monat nach Ablehnung der Schadensersatzforderung; der Käufer hat Grund und Höhe des Schadens bzw. der vergeblichen Aufwendungen nachzuweisen.
(6) Unbeschadet spezieller Regelungen für die Gewährleistung hat uns der Käufer zur Beseitigung einer Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist nicht unter drei Wochen zu gewähren und kann erst nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen, sofern die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(7) Verkaufen wir gebrauchte Sachen, ist jede Gewährleistung außer im Falle der Garantie, der Arglist oder abweichender Individualabrede ausgeschlossen.
(8) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(9) Der Käufer stellt uns von Ansprüchen frei, die durch Dritte nach Übernahme der Ware gegen ihn oder gegen uns geltend gemacht werden. Diese Freistellung gilt insbesondere für den gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch wegen Haftung für fehlerhafte Produkte.
(10) Sind von uns gelieferte neue oder gebrauchte Sachen mangelhaft, verjähren etwaige Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen – außer im Fall arglistig verschwiegener Mängel – in einem Jahr seit Ablieferung der Sachen. Eine Minderung des Kaufpreises kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist.
(11) Der Käufer darf den Kaufpreis im Falle eines Mangels unserer Lieferung nur bei Offensichtlichkeit zurückbehalten sowie in angemessenem Verhältnis zwischen dem Mangel und den voraussichtlichen Nacherfüllungskosten. Der Käufer darf keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in angemessenem Verhältnis zum Wert der mangelhaften Lieferung steht.
(12) Bringen wir im Auftrag des Käufers auf die Ware Zeichen aufgrund des Kreislaufwirtschafts – + Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Verpackungsverordnung (VerpackG) auf, z. B. „Der Grüne Punkt“, so gilt der Auftraggeber als gebührenpflichtiger „In-Verkehr-Bringer“ dieses Zeichens. Verstößt der Käufer gegen Normen von KrW-/AbfG bzw. VerpackG und werden deshalb wir ersatzweise in Anspruch genommen, so hat der Käufer uns alle Aufwendungen in diesem Zusammenhang zu ersetzen nebst 200 € Bearbeitungspauschale; VI (3) S. 1 Hs. 2 gilt analog. Falls sich der Käufer nicht an der „Duales System Deutschland AG“ beteiligt, hat er die von uns gelieferte Verpackung nach Weiterverwendung aufgrund KrW-/AbfG + VerpackG je aktueller Fassung zurückzunehmen und der dort vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Sind wir aufgrund VerpackG zur Rücknahme verpflichtet, so ist unser Sitz Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Käufer. Verletzt der Käufer seine Pflichten gemäß Satz 3 und 4 schuldhaft mit der Folge, dass gegen uns eine Geldbuße aufgrund der VerpackG verhängt wird, so hat der Käufer uns von dieser Zahlungspflicht freizustellen und, wenn wir die Geldbuße bereits bezahlt haben, diesen Betrag zu erstatten; Satz 2 gilt analog.
VI. Warenrücknahme und Rücktrittsrecht des Lieferanten
(1) Werden uns im Laufe einer Geschäftsverbindung Umstände bekannt, die erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ergeben (v.a. wenn – nicht nur in Beziehung zu uns – ein vom Käufer ausgestellter Wechsel oder Scheck zu Protest geht, er fällige Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß leistet bzw. einstellt oder eine Zwangsvollstreckung bei ihm erfolglos bleibt), so sind wir vor der Lieferung berechtigt, Vorauszahlung oder sonstige Sicherstellung des Kaufpreises der ausstehenden Lieferungen aller noch laufenden Kontrakte – auch wenn Wechsel gegeben oder Schecks angenommen worden sind – sowie Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Treten die o.g. Voraussetzungen nach unserer Lieferung ein und hat der Käufer dies zu vertreten, insbesondere durch unrichtige Angaben über seine Kreditwürdigkeit, oder veräußert der Käufer unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne unser schriftliches Einverständnis anders als in seinem regelmäßigen Geschäftsverkehr, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung, so werden all unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch nicht bezahlte Ware in Besitz zu nehmen, ohne dass wir damit bereits vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer verpflichtet sich für diesem Fall, uns die ihm gelieferte Ware auf Verlangen herauszugeben.
(3) Nehmen wir Ware nach Vereinbarung zurück oder tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises als Kostenersatz und entgangenen Gewinn fordern; dem Käufer steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Ausgeschlossen ist eine Rücknahme von Spezialanfertigungen oder Speziallieferungen auf Wunsch des Käufers. Klischees und Werkzeuge, die ausschließlich Anfertigungen für den Besteller dienten, bleiben, auch wenn sie diesem weiterberechnet werden, in unserem Eigentum und werden für eventuelle Nachbestellungen 2 Jahre aufbewahrt.
VII. Zahlungen
(1) Unsere Rechnungen gelten spätestens 3 Tage nach Lieferung als zugegangen, sofern der Kunde deren Ausbleiben nicht bis dahin schriftlich moniert. Unsere Zahlungsforderungen sind vollen Umfangs netto Kasse bei Lieferung bzw. zu dem je vereinbarten Termin fällig; Skontoabzug und Zahlungsziele bedürfen vorheriger schriftlicher Abrede. Soweit die Zahlung bis 10 Tage nach Fälligkeit ausbleibt, tritt ohne weitere Erklärung von uns Verzug ein. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung an uns kommt es nicht auf deren Absendung, sondern auf deren Ankunft an.
(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens nach Eintritt des Verzuges gemäß § 286 BGB sind wir berechtigt, außer 3,- Euro Gebühr pro gefertigter Mahnung und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach unserer Wahl bankübliche Überziehungskreditzinsen zu verlangen oder einen pauschalierten Schadensersatz von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, sofern der Käufer nicht eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schaden bleibt uns vorbehalten. Bei Fälligkeitsüberschreitungen von mehr als einer Woche gehen wir von ernsthafter und dauerhafter Erfüllungsverweigerung aus.
(3) Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen trotz anderslautender Bestimmung nach Ankündigung auf andere Schulden des Kunden sowie gemäß § 367 BGB anzurechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt, unter Berechnung aller Einziehungskosten und Diskontspesen angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung bzw. wenn wir über den Betrag verfügen können. Gerät ein in – oder ausländischer Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, trägt er all unsere außer- und gerichtlichen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
(4) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt, falls eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
(5) Wir sind berechtigt, unser Zurückbehaltungsrecht auch wegen offener Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Käufer auszuüben. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur zur Aufrechnung, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Unter den gleichen Voraussetzungen steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(6) Unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der uns gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt.
(7) Wir dürfen unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwecks Finanzierung abtreten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen bleiben in unserem Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde (erweiterter Eigentumsvorbehalt), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
(2) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache an Letzterer Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
(3) Der Käufer darf unser Eigentum nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und verarbeiten, solange er uns gegenüber nicht mit Zahlungen im Verzug ist. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe weiterveräußern, dass die Forderung aus d er Weiterveräußerung direkt auf uns übergeht. Zu jeglichen anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, v.a. zu deren Sicherungsübereignung an Dritte, ist der Käufer nicht berechtigt.
(4) Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware weiter, tritt der bezahlte Kaufpreis an deren Stelle. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab, egal ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer hat uns eventuelle Abtretungsverbote seiner Kunden sofort anzuzeigen. Zahlungen, die von Verbotskunden an den Käufer geleistet werden, wird der Käufer unverzüglich an uns zur Deckung seines Debetsaldos weiterleiten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware.
(5) Der Käufer ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware bis auf unseren Widerruf einzuziehen, nur sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen, insbesondere an ein Kreditinstitut. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns seine Verkaufsunterlagen zur Prüfung zu überlassen und seinem Abnehmer die Abtretung an uns bekanntzugeben.
(6) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
(7) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Sicherheiten durch Dritte sowie von Beschädigungen oder Vernichtung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, im ersteren Fall unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung, dass es sich um unsere Vorbehaltsware handelt.
(8) Überschreitet der Wert der Sicherheiten gemäß vorstehenden Absätzen dieser Ziffer VIII. den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, von uns im Umfang der Überschreitung die Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen.
(9) Machen wir unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, entbindet dies den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen; v.a. gilt die Rücknahme von Vorbehaltsware nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere bestehende Forderung gegen den Käufer angerechnet.
(10) Zahlungen – auch Scheckzahlungen – die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehender Individualabreden) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, soweit nicht ein unabdingbarer gesetzlicher Gerichtsstand besteht, gilt für alle sich zwischen den Parteien unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich Mahn-, Scheck- und Urkunde-Verfahren sowie bei Rücktritt vom Vertrag, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Parteien nach unserer Wahl unser Hauptsitz und regelmäßiger Versandort (29575 Altenmedingen) oder der Sitz unserer handelsregisterlich eingetragenen Niederlassung, an welcher der Auftrag erteilt wurde. Für den Fall der Klageerhebung gegen uns werden wir innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung unser Wahlrecht ausüben.
(2) Es gilt deutsches Recht, v.a. auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen.
(3) Buchhaltungs- und Adressdaten von Kunden werden in unserer EDV verarbeitet, v.a. gespeichert (Hinweis gemäß § 33 Abs. 1 BDSG).
B. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PAPIER UND KARTON
§ 15. Maß- und Stärkeberechnung
a) Berechnungsarten
aa) Papier wird nach Gewicht oder nach Bogenzahl verkauft. Die Berechnungsart (ob Gewicht oder Bogen) ist in der Auftragsbestätigung festzulegen.
bb) Die Abmessungen der Bogen sowie Breite und Durchmesser der Rollen sind in Zentimetern anzugeben und Bruchteile von Zentimetern möglichst auf halbe Zentimeter abzurunden.
b) Stärken
aa) Bei Rollen und nicht abgezählten Bogenpapieren ist die Papierstärke in Gramm je Quadratmeter (g/qm) anzugeben, wobei Bruchteile von Grammgewichten unberücksichtigt bleiben.
bb) Bei Bogenpapieren, die abgezählt werden, ist die Papierstärke in Kilogramm für 1000 Bogen anzugeben. Bei der Errechnung d er Kilogrammgewichte für 1000 Bogen sind die Dezimalstellen unter 0.25 auf ganze und unter 0.75 auf halbe Kilogramm abzurunden. Die Dezimalstellen 0.25 und darüber sind auf halbe, 0.75 und darüber auf ganze Kilogramm aufzurunden.
Beispiel: 25.24 = 25.5 kg 25.25 = 25.5 kg 25.75 = 26.0 kg
Bei Errechnung der Kilogrammgewichte für 1000 Blätter, wie Quart-, DIN- oder Oktavblätter, wo es sich unverhältnismäßig kleine Gewichte handelt, ist die Abrundung auf das nächste Zehntelkilogramm vorzunehmen.
§ 16 Maßabweichung
Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf nachstehende Maßabweichungen:
a) unbeschnittene Papiere und Kartons: 1 % w. Fl. wenigstens aber 5 mm in Breite und Länge nach oben, wobei diese Abweichung sich auch auf die einzelnen Bogen und Rollenbreiten untereinander beziehen kann.
b) beschnittene Papiere und Kartons: 2 mm in Breite und Länge.
c) Papiere mit abgepassten Wasserzeichen: 5 mm in Breite und Länge. Dabei dürfen die abgepassten Wasserzeichen um 1 1/2 cm in ihrer Stellung und nach jeder Richtung im Papier verschoben sein.
d) Papiere und Kartons in rechtwinkligen Bogen: 2mm Abweichung vom rechten Winkel nach jeder Richtung.
e) Papiere und Kartons in Rollen: 3 cm Schwankung nach oben oder unten im Rollendurchmesser, wobei 10 % der Gesamtlieferung in Restrollen mit kleinerem Durchmesser geliefert werden dürfen. Bei “beschnittenen” Papieren wird das Gewicht des unbeschnittenen Papiers berechnet, oder es tritt nach Wahl des Verkäufers ein Aufschlag von wenigstens 5 v. H. ein.
§ 17 Gewichtsabweichung
a) Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf nachstehende Gewichtsabweichungen: bis zu 10 v. H. Über – oder Untergewicht bei Seiden-, Paus-, Zeichenpapier mit Oberflächenleimung, gekrepptem Papier sowie bei geklebten, gestrichenen oder anderen Sonderpapieren, bis zu 6 v. H. für geringeres Packpapier, bis zu 4 v. H. für sonstige Papiersorten. Wird der Spielraum nach einer Seite ausgeschlossen, so hat der Verkäufer das Recht auf Gewichtsabweichung in doppelter Höhe der angegebenen Hundertsätze nach der anderen Seite. Die zulässige Abweichung wird von dem bestätigten Quadratmetergewicht oder, wenn ein Höchst- und ein Mindestgewicht vorgeschrieben sind, von dem mittleren Gewicht auf den Durchschnitt der Gesamtlieferung berechnet.
b) Liegen berechtigte (Absatz a) Gewichtsabweichungen vor, so wird die zu berechnende Papiermenge wie folgt bestimmt:
aa) bei Berechnung des Papiers nach dem Gewicht ist die tatsächlich gelieferte Menge zu berechnen, jedoch nicht mehr als nach Absatz a) zulässig.
bb) bei der Berechnung des Papiers nach Bogenzahl (Riespreis): Ein Übergewicht erhöht den Preis nicht, ein Untergewicht gibt kein Recht auf Preisminderung.
c) Schreibt der Besteller ein Höchstgewicht vor, so darf nur das tatsächlich gelieferte Gewicht, aber nicht mehr als das bestellte Höchstgewicht berechnet werden. Die nach Absatz a) zulässigen Gewichtsschwankungen sind nach unten zu halten.
d) Schreibt der Besteller ein Mindestgewicht vor, so sind die nach Absatz a) zulässigen Gewichtsschwankungen nach oben zu halten.
§ 18 Mengenabweichung
a) Der Verkäufer hat das Recht, nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vorzunehmen:
a) Der Verkäufer hat das Recht, nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vorzunehmen: Bei allen Format- und Rollenpapieren und Feinkartons auf reiner Zellstoffbasis: 20 v. H. bei Mengen unter 1000 kg. 15 v. H. bei Mengen über 100 0 kg bis 2000 kg. 10 v. H. bei Mengen über 2000 kg, über 10000 kg frei Vereinbarung. Wird bei der Lieferung von Papieren nach besonderen Verfahren eine höhere Mindestmenge als 1000 kg vereinbart, so gilt der Spielraum von 20 v.H. bis zu Liefermengen von 3000 kg. Bei Karton: 20 v. H. bei Mengen unter 5000 kg, 15 v. H. bei Mengen über 5000 kg bis 10000 kg, 10 v. H. bei Mengen über 10000 kg. Bei Chromoersatzkarton und Pappe gelten die Bedingungen für Pappe.
b) Das Recht mehr oder weniger zu liefern hat der Verkäufer auch bei Lieferungen auf Grund von Mängelrügen, bei Ersatzlieferungen und in ähnlichen Fällen. Die zulässige Abweichung wird von der bestellten Menge, oder wenn eine Höchst- und eine Mindestmenge in Auftrag gegeben worden sind von der mittleren Menge berechnet. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so kann der Verkäufer den Spielraum nach seinem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen.
§ 19 Berechnung der Verpackung
a) Die Umschläge der Pakete, Riese und Rollen, bei Rollen auch die inneren Papphülsen, ebenso die üblichen Schutzauflagen im Ries, sowie bei Rollenpapieren auch die zur Verstärkung mitgelieferten Spunde einschließlich Panzerpackung werden mitgewogen und mitberechnet, soweit sie handelsüblich oder vertraglich vereinbart sind.
b) Packpapiere und gleichartige Tüten- und Einschlagpapiere sowie Briefumschlagpapiere werden roh für rein gewogen und berechnet. Dagegen werden Holzrahmen, Bretter und Eisenbänder vom Rohgewicht abgezogen, ebenso Kisten und seemäßige Verpackungen (z. B. Zinkeinsätze, Fasspackungen, Öltuche), die besonders berechnet werden.
c) Ballen von geringerem als dem üblichen Gewicht bedingen einen Aufschlag.
§ 20 Sonderarbeiten
Alle Sonderarbeiten einer Lieferung bedingen einem Preisaufschlag.
§ 21 Mängel
a) Für geringfügige Abweichungen in der Stoffbeschaffenheit, Stoffmischung, Leimung, Härte, Aufsicht, Durchschnitt, Farbe, Oberfläche, Glätte, Reinheit und dergleichen, haftet der Verkäufer nicht.
b) Bei Lieferungen mit bestimmten Stoffmischungen und Festigkeiten gelten Abweichungen bis zu 10 v. H. als geringfügig.
c) Für geringfügige Zählfehler, Auslesemängel und einige im oberen oder unteren Teil des Ballens befindliche wellige Bogen haftet der Verkäufer nicht.
d) Das Welligliegen des Papiers ist in der Regel kein versteckter Mangel.
e) Für Normalpapiere gelten in erster Linie die amtlichen Bestimmungen.
f) Der Aschengehalt unbeschwerter (mineralfreier) Papiere darf 3 v. H. nicht übersteigen. Bei beschwerten Papieren darf der Aschengehalt ein Drittel mehr oder weniger als die vereinbarten Hundertsätze betragen.
g) Bei holzfreien Papieren sind geringe Mengen verholzter Fasern, Holzschliff usw. bis höchstens 5 v. H. zulässig.
h) Für die Beurteilung einer Lieferung im Falle einer Mängelrüge, auch wenn diese sich auf Mengenabweichungen, Maßabweichungen und Gewichtsabweichungen gründet, ist nur der durchschnittliche Ausfall, nicht aber sind einzelne Rollen oder Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen maßgebend.
i) Ein Mangel ist nicht gegeben, wenn einzelne Rollenteile oder Bogen im Gewicht um das Doppelte des zulässigen Spielraums (§ 17a) oder mindestens 10 v. H. nach oben oder unten vom Durchschnittsgewicht abweichen. Stärker abweichende Teile dürfen jedoch nicht mehr als 5 v. H. der Gesamtmenge betragen.